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| Neues von der Residencia (nach wie vor nötig) |
| 10.11.2003 11:24 Uhr |
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Beamte gegen den königlichen Erlass Wie spanische Bürokraten tagtäglich gegen das Dekret zur tarjeta de residencia verstoßen.[von Rabieh Adib] Málaga 32. In roten Dioden leuchtet die Zahl hinter dem Polizeibeamten von der Wand. Die Sitzplätze gegenüber sind voll. Vor allem Europäer und Südamerikaner warten darauf, aufgerufen zu werden. Der Deutsche Markus Köhler ist schon zum sechsten Mal auf dem Polizeirevier von Marbella. Bis zur Nummer 87 muss der gebürtige Düsseldorfer sich noch gedulden. Sein Anliegen: Die tarjeta de residencia – die Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Spanien.
Der Fall Markus Köhler Was nach einem einfachen Gang zur Behörde klingt, artet in Spanien nicht selten zu einem Spießrutenlauf durch die Ausländerämter aus. So auch im Fall von Markus Köhler. „Am Anfang haben die Beamten mir gesagt, ich brauchte keine tarjeta mehr“, erinnert sich der 27-Jährige. Allein die Ausländernummer NIE (numero de identificación de extranjero) sei Pflicht. Doch bereits während der ersten Wochen in der neuen Heimat stieß Köhler ohne den Residentenausweis auf Probleme. „Als ich ein Konto eröffnen wollte, verlangte die Sparkasse für ein Residentenkonto die tarjeta“, erzählt der 27-Jährige. Gleiches galt bei der Telefongesellschaft und bei dem Abschluss einer Autoversicherung. In allen Fällen beendete die Frage nach der tarjeta de residencia die Verhandlungen, noch bevor sie richtig begonnen hatten. „Mit einer Kopie des Real Decreto, meinem Arbeits- und meinem Mietvertrag bewaffnet habe ich es noch einmal versucht“, sagt Köhler. Doch vergeblich. Bei Unicaja wurde das Konto weiter als Nicht-Residentenkonto geführt, Vodafone verweigerte hartnäckig den Abschluss eines Vertrags mit der NIE und bei der Autoversicherung musste Köhler auf teurere Anbieter zurückgreifen. Bei allen drei Firmen hieß das Zauberwort „tarjeta de residencia“.
Das Paradoxe: Seit Februar dieses Jahres ist die tarjeta de residencia für die meisten EU-Ausländer tatsächlich nicht mehr vorgeschrieben. So hat es das Parlament beschlossen, und so hat es der König in einem Erlass besiegelt. Die Gesetzeslage ist eindeutig: EU-Ausländer, die in Spanien leben und arbeiten, brauchen keinen Residentenausweis mehr. Offiziell muss die Ausländernummer reichen: „Berufstätige Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten“, heißt es in dem königlichen Erlass (Real Decreto 178/2003 vom 14. Februar), „dürfen ohne tarjeta de residencia in Spanien bleiben“. Doch statt der erhofften und von der Europäischen Union im Vertrag von Maastricht 1992 vereinbarten Bewegungs- und Handelsfreiheit verunsichert das Königliche Dekret die Betroffenen. „Jeden Tag kommen Residenten mit Fragen zu dem neuen Gesetz zu uns“, beklagt die Leiterin des Residentenbüros in Mijas, Annette Skou. „Den wenigsten ist klar, wer nach dem neuen Gesetz eine tarjeta braucht und wer nicht.“ Nach ihrer Erfahrung kommt erschwerend hinzu, dass viele spanische Behörden und Firmen selbst den Durchblick verloren haben und auch von den EU-Ausländern die tarjeta verlangen, die keine mehr brauchen. „Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vor neun Monaten ist sowohl bei den betroffenen Ausländern als auch bei den Spaniern viel Konfusion entstanden.“
So ist es Recht Skous Erfahrungen decken sich mit denen der Anwaltskanzlei Bocanegra in Marbella. Deren Chef, Ricardo Sánchez Bocanegra, bringt es auf den Punkt: „Es gibt ein Gesetz, wonach der Ausweis aus dem Heimatland in den meisten Fällen ausreicht. – Und es gibt die Realität.“ Die Crux liegt wie so oft im Detail. Der spanische Gesetzgeber hat zwar per königlichem Erlass geltende Gesetze an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst. „Allerdings haben sie vergessen, das juristisch bedeutendere Ausländerrecht im Grundgesetz entsprechend anzupassen“, erklärt Bocanegra. Da beide Rechtsvorgaben sich teilweise widersprechen, gilt im Streitfall die alte Regelung. „Aus diesem Grund empfehle ich jedem EU-Ausländer, der in Spanien leben will, auch weiterhin die tarjeta de residencia zu beantragen“, fasst der Anwalt zusammen. Inoffiziell sei das auch die Empfehlung der spanischen Behörden. Bis dahin bleibt das Chaos perfekt. Zum Beispiel im Verkehrsamt (DGT). Laut Gesetz muss dort jeder EU-Ausländer, der mehr als ein halbes Jahr in Spanien bleibt, seinen nicht-spanischen EU-Führerschein eintragen lassen. Entscheidendes Kriterium, ob ein Ausländer als Resident anerkannt wird, ist auch bei den Beamten der DGT die tarjeta de residencia. So lautet auch die offizielle Stellungnahme der DGT-Zentrale in Madrid – die ist eben diesem Innenministerium untergeordnet, aus dem auch der Entwurf für das königliche Dekret zur tarjeta de residencia stammt. Erst nach mehrmaliger Rücksprache mit der Rechtsabteilung korrigiert die DGT: „Um sich als Resident auszuweisen, reicht die NIE oder beispielsweise eine Stromrechnung mit der aktuellen Adresse.“ Von einer Empfehlung, wie Betroffene ihr Recht in Verkehrsämtern durchsetzen können, die über die neuen Gesetze noch nicht informiert sind, hat die DGT-Zentrale Abstand genommen. Die Tücke: Die Polizei bestraft mutmaßliche ausländische Residenten ohne Stempel im Führerschein mit einem Bußgeld. Das Verkehrsamt in Málaga verlangt nach den Erfahrungen der Kanzlei Bocanegra neben der Ausländernummer mindestens eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einen vom Arbeitsamt beglaubigten Arbeitsvertrag.
Auf dem freien Markt Doch nicht nur die bürokratischen Mühlen in spanischen Ämtern mahlen langsam. Auch auf dem freien Markt stehen EU-Residenten wie Markus Köhler in Spanien ohne tarjeta de residencia häufig auf verlorenem Posten. Etwa bei Bankgeschäften ist der Residentenausweis im Regelfall auch heute noch Pflicht. Zwar empfiehlt die Spanische Nationalbank den Finanzinstituten, Ausländer mit NIE grundsätzlich als Residenten zu führen. EU-Ausländer, die den Residentenstatus nicht haben wollen, müssen das nach Angaben der Banco de España sogar mit einer Bescheinigung des Innenministeriums belegen. Doch die Wirklichkeit in den meisten Banken und Sparkassen sieht anders aus. Etwa die Sparkasse Unicaja räumt ein, im Augenblick noch den bisherigen Modus anzuwenden, bis sich die Finanzinstitute auf einen einheitlichen Umgang mit Residenten aus anderen EU-Staaten geeinigt haben. Übersetzt bedeutet das: Wer bei der Sparkasse – wie bei den meisten Finanzinstituten – ein Residentenkonto eröffnen möchte, muss immer noch eine tarjeta de residencia vorzeigen. Juristisch sind die Banken damit sogar im Recht: „Unternehmen, also auch Banken und Sparkassen, können für ihr Geschäft eigene Bedingungen stellen“, erklärt Rechtsanwalt Bocanegra. Sei es für ein normales Girokonto, einen Kredit oder eine andere Dienstleistung. Das musste auch Markus Köhler erfahren. Trotz seiner gesammelten Unterlagen mit Arbeitsvertrag, Mietvertrag und NIE verwehrte ihm seine Sparkasse den Residentenstatus. Die Folge: Die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr zu überprüfen, ob Nicht-Residenten mittlerweile offiziell in Spanien gemeldet sind. Den Kunden kostet der nach dem neuen Erlass vom Februar überflüssige Akt im Durchschnitt zwölf Euro. Ricardo Bocanegra merkt an: „Für einige Residenten hat diese Vorgehensweise aber auch steuerliche Vorteile.“
Lösung in Sicht Rechtlich könnte der Widerspruch zwischen dem spanischen Ausländerrecht und dem Real Decreto bereits Anfang des kommenden Jahres gelöst sein. Dann tritt die noch in Arbeit befindliche Reform des Ausländergesetzes in Kraft. „Voraussichtlich werden die Erfahrungen mit dem Real Decreto in das neue Gesetz einfließen“, hofft Rechtsanwalt Bocanegra. Dann könnten die Probleme mit den unterschiedlichen Rechtsvorschriften ein für allemal ein Ende haben. Zurück zu Markus Köhler. Der Düsseldorfer will auf dem Polizeirevier nach den Startschwierigkeiten endlich das Allheilmittel „tarjeta de residencia“ abholen. Die Nummer 87 leuchtet mit einem kreischenden Hupton hinter dem Beamten auf. Der Düsseldorfer geht auf den Beamten zu und reicht seinen Antrag mit einem Beleg der Bank, dass er die Gebühr bezahlt hat, über den Schalter. „Du musst vier bis fünf Wochen warten“, sagt der Beamte in kurz angebundenem Ton. Doch Köhler hat aus den vorigen Amtsgängen gelernt und lässt sich nicht abwimmeln. „Haben Sie jetzt wirklich alles, damit ich den Ausweis endlich bekomme“, fragt er den Mann hinter dem Schalter. – „Ist Dir schon ein Fingerabdruck abgenommen worden?“, fragt der zurück. Köhler verneint. Und muss wieder warten. Wenig später ruft ihn eine ältere Dame zu sich, er drückt seinen schwarz angemalten Zeigefinger auf seinen Antrag und bekommt im Gegenzug eine vorläufige Residentenkarte in die Hand gedrückt. „Sechs Mal bin ich dafür zur comisaría gerannt“, stöhnt Köhler. In Deutschland müssen EU-Ausländer nur eine Adresse angeben. „Wenn Du nicht selber auf alles aufpasst und genau weißt, was das Ausländeramt alles für die tarjeta de residencia benötigt, bist Du denen vollkommen ausgeliefert.“ Und fügt nach kurzer Überlegung hinzu: „Nicht vorzustellen, wie es gewesen wäre, wenn ich kein Spanisch könnte.“ Abgelehnt: Viele Ausländerbüros verweigern zunächst die tarjeta de residencia. Zwar müssen Antragsteller darüber informiert werden, dass sie keinen Ausländerausweis mehr brauchen. Dennoch hat jeder EU-Ausländer ein Recht auf die tarjeta.
Alte Tarjeta – falsche Infos – neue Gerüchte Die häufigsten Fehlinformationen seit dem neuen, im Februar veröffentlichten Gesetz EU-Bürger brauchen in Spanien keine tarjeta de residencia mehr. Prinzipiell ist eine Residentenkarte nicht mehr erforderlich. Allerdings müssen pensionierte EU-Bürger, die weniger als drei Jahre in Spanien leben, und arbeitslose EU-Bürger auch weiterhin eine tarjeta de residencia beantragen. Nur Ausländer müssen einen Fingerabdruck abgeben, wenn Sie eine tarjeta de residencia beantragen. Nein. Jeder Spanier muss bei der Polizei einen Fingerabdruck abgegeben, wenn er erstmals einen Personalausweis oder Pass erhält. Um ein Konto zu eröffnen, ist keine Residentenkarte nötig. So sieht es das Gesetz vor. In den seltensten Fällen wird Bankkunden aus der EU ein Konto verwehrt. Allerdings laufen diese als „Nicht-Residentenkonten“. Der Nachteil: Einmal pro Jahr kommt eine Gebühr von zwölf Euro zu den üblichen Kontoführungskosten hinzu. Mit der tarjeta de residencia ist auch die Pflicht weggefallen, den EU-Führerschein in Spanien eintragen zu lassen. Jeder EU-Bürger, der in Spanien seinen Wohnsitz hat, muss innerhalb eines halben Jahres nach der offiziellen Bestätigung über die Residenz seinen EU-Führerschein bei der Verkehrsbehörde (DGT) eintragen lassen. Allerdings reicht dazu nach einer internen Anweisung des Innenministeriums die Ausländernummer NIE. Der Stempel, der in das Original eingetragen wird, muss nach fünf bis zehn Jahren erneuert werden. Wer laut Gesetz keine tarjeta mehr braucht, bekommt auch keine mehr ausgestellt. Falsch. Das königliche Dekret sieht eindeutig vor, dass EU-Bürger den Residentenausweis zwar nicht mehr benötigen. Allerdings hat jeder EU-Ausländer ein Recht auf die tarjeta de residencia. Häufig versuchen die zuständigen Behörden dennoch, entsprechende Anträge abzuwehren.
Das Gesetz – schwarz auf weiß Die entscheidenden Abschnitte des Real Decreto zum Residentenausweis Zumindest auf dem Papier hat der königliche Erlass vom 14. Februar 2003 (Real Decreto 178/2003) die Bestimmungen für zahlreiche EU-Ausländer an Europäische Verträge angepasst. Die CSN dokumentiert die entscheidenden Abschnitte des Gesetzes: Präambel [Mit diesem Dekret entfällt] die Notwendigkeit einer tarjeta de residencia [etwa] für berufstätige Bürger von EU-Mitgliedstaaten. Damit wird das spanische Gesetz an Europäisches Recht angepasst. Artikel 3.2. [Nicht-spanische EU-Bürger] haben das Recht, jede selbstständige und angestellte Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen auszuüben wie jeder spanische Staatsangehörige. Artikel 6.1. Berufstätige Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Studenten und Personen, die entsprechend des spanischen Ausländerrechts Anspruch haben, in Spanien zu leben, dürfen, ohne tarjeta de residencia in Spanien bleiben. Artikel 6.2. [Die spanischen Behörden] sind angewiesen, jeden Antragsteller darüber zu informieren, dass [eine tarjeta de residencia] nicht mehr notwendig ist. Sollte der Interessent dennoch einen entsprechenden Antrag stellen, wird ihm die tarjeta de residencia [...] ausgestellt. Artikel 7.1.a) Nicht berufstätige EU-Bürger haben [ein Bleiberecht in Spanien], wenn sie in den zwölf Monaten vor Erreichen des spanischen Rentenalters in Spanien gearbeitet und mehr als drei Jahre in Spanien gelebt haben. Artikel 8 [Pensionierte EU-Bürger, die nicht mehr als drei Jahre in Spanien leben] und länger als ein Jahr in Spanien bleiben wollen, müssen auch weiterhin eine tarjeta de residencia beantragen.
Die Zitate sind frei übersetzt und geben den Inhalt des Erlasses wider. |
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